Teilnahmebedingungen zum Lorscher Fastnachtsumzug 2024

Die nachstehenden Bedingungen sind für die Teilnahme am Umzug verbindlich.

Als pdf zum Download: Teilnahmebedingungen Umzug 2024

 


Liebe Zugteilnehmer / innen,

zu Ihrer eigenen Sicherheit sowie zur Sicherheit der Besucher, Hilfskräfte und allen weiteren Beteiligten unseres Fastnachtsumzuges bitten wir Sie, die nachfolgenden Teilnahmebedingungen unbedingt zu beachten. Ein sicherer und reibungsloser Ablauf unseres Umzuges kann nur mit Ihrer Mithilfe und der Einhaltung der Teilnahmebedingungen erreicht werden. Sie tragen damit auch dazu bei, dass unser Umzug zu einem schönen und sicheren Event wird. Wir bedanken uns bei Ihnen recht herzlich für Ihr Verständnis sowie die Einhaltung der Teilnahmebedingungen und wünschen Ihnen bereits jetzt schon viel Spaß bei den Vorbereitungen und der Teilnahme am Lorscher Fastnachtsumzug 2024.

Ihre Zugleitung

TEILNAHMEBEDINGUNGEN:

  1. Bereits beim Wagenbau muss auf die Sicherheit (Seitenschürzen am Wagen, ausreichendes Sichtfeld des Fahrers) geachtet werden. Die Aufbauten müssen so stabil und fest sein, dass sie der Fahrt und dem Umzugsweg standhalten sowie die sich auf dem Wagen befindenden Personen vor dem Herabfallen schützen.
  1. Am Umzug dürfen nur Kraftfahrzeuge teilnehmen, die für den Straßenverkehr nach der StVZO zugelassen und angemeldet sind. Vorsicht bei Fahrzeugen mit Überbreite und – höhe. Es muss sichergestellt sein, dass die Fahrzeughöhe nicht die Höhe der Lichtzeichenanlage (Ampel) und der angebrachten Werbebanner (Römerstraße) überschreitet.
  1. Die Kraftfahrzeugführer werden darauf hingewiesen, vor und während des Umzuges keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen. Es gilt die 0-Promille-Regel. Dies gilt auch für die Einnahme von einschränkenden Medikamenten und anderen Rauschmitteln, die die Fahrtüchtigkeit einschränken Für die Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften sind die Kraftfahrzeugführer verantwortlich. Die Polizeibehörde wird verstärkt Kontrollen durchführen. Ebenso behalten sich die Veranstalter (Stadt Lorsch und VLF) vor, bei Beginn, während und direkt nach dem Umzug Alkoholkontrollen durchführen zu lassen.
  1. Die Kraftfahrzeugführer werden darauf hingewiesen, dass sich bei der Anfahrt zum Aufstellungsplatz und nach dem Ende des Umzugswegs keine Personen auf der Ladefläche aufhalten dürfen. Die Teilnehmer dürfen erst mit Halt am jeweiligen Aufstellplatz (Industriestraße, von-Hausen-Straße, Hügelstraße) auf den Wagen aufsteigen und müssen diesen im Bereich der Auflösung des Zuges (Nibelungenstraße) verlassen. Für (Personen-) Schäden, die aufgrund einer Nichtbeachtung dieser Regelung entstehen, kann die bestehende Versicherung im Schadensfall nicht herangezogen werden. Der Fahrzeugführer haftet in diesem Fall persönlich.
  1. Alle großen Zugfahrzeuge (Motivwagen z.B. LKW, Traktoren; Fahrzeuge
    mit Hänger) müssen aus Sicherheitsgründen durch 4 mitlaufende Personen (Erwachsene –Mindestalter 21 Jahre-, die nicht unter Alkoholeinfluss stehen) an den Eckpunkten abgesichert werden. Bei Pferden/Ponygruppen muss an jeder Seite eine erwachsene Person (Mindestalter: 21 Jahre) zu Fuß mitgehen, um notfalls schnell und fachkundig bei scheuenden Tieren eingreifen zu können. Die Begleitpersonen müssen deutlich, z.B. durch das Tragen von Sicherheitswesten, erkennbar sein. Motivwägen, die über kein Begleitpersonal verfügen, werden bereits beim Start des Zuges von der Teilnahme am Umzug ausgeschlossen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine bloße Ankündigung sein wird. Ordnungskräfte werden die Einhaltung der Sicherheit beim Start und an weiteren Stellen des Zugweges sehr streng überwachen und sind angewiesen, bei Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften den Beitrag aus dem Zug zu nehmen. Eigenem Personal bzw. Fremdfirmen wird vom Veranstalter Werbung zu eigenen Zwecken untersagt, es sei denn, die Zugleitung stimmt einer Ausnahme zu.
  1. Offenes Feuer auf Motivwagen und die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen wie z.B. Brandpaste/-gel u.a. ist aufgrund der erhöhten Brandgefahr untersagt.
  1. Beleidigende und diskriminierende Darstellungen sind in jeder Form zu unterlassen.
  1. Sowohl von den Wagen und Fahrzeugen als auch von den Fußgruppen darf kein Alkohol an Besucher ausgegeben werden. Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass sich Jugendliche verstärkt über diesen Weg Zugang zu Alkohol verschafft hatten. Laut Jugendschutzgesetz ist dies strafbar und wird mit sehr hohen Geldstrafen geahndet. Die Zugleitung wird Zuwiderhandlungen nicht dulden und den Beitrag sofort aus dem Umzug nehmen, wenn hiergegen verstoßen wird.
  1. Die Lautstärke der Beschallungsanlagen ist den vorausgehenden und nachfolgenden Beiträgen, insbesondere bei teilnehmenden Musikkapellen anzupassen. Musikkapellen und Musikzüge haben diesbezüglich Vorrang. Die Zugleitung behält sich vor. Die Zugleitung oder von ihr Beauftragte behält sich vor, die Reduzierung der Lautstärke vorhandener Beschallungsanlagen vor, während und nach dem Umzug anzuweisen. Die Nichtbeachtung der Anweisung der Zugleitung oder deren Beauftragten, kann den sofortigen Ausschluss vom Zug zur Folge haben.
  1. Lebensmittel, die als Auswurfmaterial genutzt werden, müssen klar als solche gekennzeichnet sein. Die gleiche Regelung gilt für nicht zum Verzehr geeignete Gegenstände.
  1. Das Auswurfmaterial darf nicht unmittelbar neben die Wagen geworfen werden. Um die Verletzungsgefahr für die Zuschauer zu minimieren, dürfen keine schweren Gegenstände zum Auswurf kommen. Ebenso darf das Auswurfmaterial nicht mit voller Wucht unter die Zuschauer geworfen werden. Der Auswurf von Glasflaschen und kleinen Plastikplättchen als Konfetti ist verboten.
  1. Nach § 16 des Waffengesetzes unterliegt das Tragen von Waffen, Munitionen und das Führen von Säbeln anlässlich von Brauchtums-Veranstaltungen den Bestimmungen des Waffengesetzes. Wir bitten die Fastnachtsvereine, welche unter besagten § fallen, über den Kreis Bergstraße eine Ausnahmebewilligung für die Dauer des Fastnachtsumzuges zu beantragen.
  1. Ein zu dichtes Auflaufen und Auffahren zu dem vorausgehenden/-fahrenden Zugbeitrag ist zu unterlassen. Ein Abstand von 10 – 15 Metern ist einzuhalten. Dies ermöglicht auch den Zuschauern die Zugbeiträge zu unterscheiden und verringert deutlich das Unfallrisiko. Auf den Zusammenhalt des Zuges ist von jedem Teilnehmer zu achten. Lücken sind zu vermeiden. Sollten größere Abstände zum vorplatzierten Zugbeitrag entstehen, sind diese unverzüglich zu schließen.
  1. Lebende Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Veranstalter mitgeführt werden.
  1. Zur Müllentsorgung stehen am Aufstellungsort und am Auflösungsort Müllcontainer zur Verfügung. Eine Entsorgung auf der Zugstrecke ist nicht gestattet.
  1. Die Vorschriften des Merkblattes, veröffentlicht im, Verkehrsblatt VkBl. 2000, S. 406 am 13.11.2000 im Zusammenhang mit der 2. StVR-Ausnahme VO, zur Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen sind einzuhalten.

Für die Dauer des Umzuges wurde von den Veranstaltern (Stadt Lorsch und VLF) eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Versichert sind alle mitwirkenden Personen und alle amtlich zugelassenen Kraftfahrzeuge. Eventuell ist der Abschluss von Zusatzversicherungen bzw. Vereinbarung einer Sondernutzung Ihrerseits erforderlich. Im Zweifel empfehlen wir die Rücksprache mit ihrem Versicherer.

Zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes des Umzuges ist es erforderlich, den Anweisungen der Zugleitung (Zugleitung und beauftragte Helfer) und den Absperr- und Ordnungskräften (Polizei, Ordnungsamt/Stadt, Feuerwehr) unbedingt Folge zu leisten.

Die Zugleitung behält sich das Recht vor, Zugbeiträge – auch während des Umzuges – aus dem Zug zu nehmen, wenn gegen die Vorgaben verstoßen wird.

 

 

Hinweis an die/den Verantwortliche/n

Die der Zugleitung benannte verantwortliche Person ist in die Pflicht genommen, alle mit dem Fastnachtsumzug zusammenhängenden Informationen an die Umzugsteilnehmer ihrer Gruppe/Verein weiterzugeben. Sehr wichtig ist dabei die Weitergabe an den/die Fahrer/in. Die/der Verantwortliche/r ist für die Einhaltung der Zugordnung der zugehörenden Gruppe verantwortlich und hat alles Erforderliche zu veranlassen, dass die Regelungen eingehalten werden.

 

Stand: November 2023